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Sammlung: Stammbuch

Familienstammbuch / 10

1900, Dr. Hogräfe

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Der Lebensgang des Menschen

nach der rechtlichen Bedeutung 
der verschiedenen Altersstufen.   

Mit dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr setzt für männliche und weibliche Arbeiter, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten, sofern sie bereits Verdienst haben, die Invalidenversicherungspflicht ein; dasselbe gilt für Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung, Handlungsgehilfen und Lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, Bühnen 
und Orchestermitglieder, Privatlehrer und Erzieher, Personen der Schiffsbesatzung bis zu 2000 Mark Jahresverdienst.
Bei höherem Einkommen bis zu 3000 Mark ist außerdem eine freiwillige Selbstversicherung gestattet, den Personen über 40 Jahre 
jedoch nur, sofern die Selbstversicherung als eine Fortsetzung der bisherigen Zwangs- oder Selbstversicherung sich darstellt, also nicht mehr der völlig neue Eintritt in die Versicherung. Die Versicherten leisten die wöchentlichen Beiträge, zu denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte besteuern, durch Einkleben von Marken in Quittungskarten, die zur Vermeidung ihrer
Ungültigkeit innerhalb zweier Jahre seit dem Tage der Ausstellung bei der Polizeibehörde oder etwaigen anderen hierfür besonders
bestimmten Amtsstellen umzutauschen sind. Nach der Höhe ihres Jahresverdienstes sind die Versicherten in fünf Lohnklassen 
(bis zu 350, 550, 850, 1150 und über 1150 Mark) mit einem an jedem Montag fälligen Wochenbeitrag von zurzeit 18, 26, 34, 42 und
50 Pfennig eingeteilt. Je mehr und je höhere Marken ein Versicherungspflichtiger verwendet, desto höher ist im Falle seiner 
dauernden oder einer nach 26 Wochen etwa noch bestehenden vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit die Invalidenrente und nach erreichtem 65. Lebensjahr die Altersrente. Wer Invalidenrente beansprucht, muß jedoch mindestens 200 Marken - darunter höchstens 100 für freiwillige Versicherung - bereits geklebt haben, wer nur infolge von Selbstversicherung der Invalidenversicherung angehört, gar 500 Marken, und wer Altersrente beantragt, sogar 1200 Marken. Die Invalidenrente ist höher als die Altersrente; doch kann, wer Invalidenrente bezieht, nicht Altersrente noch dazu erhalten. Die Versicherten haben die Möglichkeit, durch freiwilliges Einkleben von beliebig vielen Zusatzmarken a 1 Mark zu den Pflichtmarken ihre spätere Invalidenrente über deren sonstige Höhe erheblich zu steigern, so daß diese freiwillige Zusatzversicherung den Charakter einer Sparkasse aufweist.
Auch der Besitz von Kindern unter 15 Jahren erhöht die Invalidenrente ohne weiteres, um 1/10 für jedes Kind, bei größerer Kinderzahl aber höchstens um die Hälfte dessen, was dem kinderlosen Invaliden zusteht. Die Hinterbliebenen eines Versicherten 
erhalten Hinterbliebenenfürsorge; man unterscheidet Witwer- und Witwengeld und Waisenaussteuer. Witwer- und Witwenrente
empfängt nur der hinterbliebene Ehegatte, der selbst invalide ist, jedoch nicht mehr nach einer etwaigen Wiederverheiratung, Waisenrente jedes Kind oder bedürftige elternlose Enkelkind bis zum 15. Lebensjahr. Einmaliges Witwengeld d. i. der zwölffache 
Monatsbetrag der Witwenrente wird beim Tode des Ehemannes fällig, die Waisenaussteuer d. i. der achtfache Monatsbetrag der 
Waisenrente bei Vollendung des 15. Lebensjahres der Kinder, beides jedoch nur, falls auch beide Eheleute versichert waren.
Die Auszahlung der bewilligten Renten erfolgt durch die Postanstalt. 




  • Text-Herkunft: Gemeinfrei
  • Text-ID 1136
  • Hinzugefügt am 13. Apr 2013 - 22:22 Uhr

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Invalidenrente, Marken, Lebensgang, Mensch, Familienstammbuch, Familie, Stammbuch, Stammbaum, Ereignisse, Aufzeichnungen, Urkunde, Bescheinigung, Ehegatten, Eheschließung, Kinder, Geburt, Taufe, Taufpaten, Fürsorge, Altersstufen, Rechte, Pflichten

Einsteller: ingrid

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