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Sammlung: Stammbuch

Familienstammbuch / 14

1900, Dr. Hogräfe

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Der Lebensgang des Menschen

nach der rechtlichen Bedeutung 
der verschiedenen Altersstufen.   

Mit dem achtzehnten Lebensjahr können minderjährige Personen mit elterlicher Einwilligung durch das Amtsgericht für volljährig erklärt werden und dadurch die gleiche, in rechtlicher Beziehung nunmehr völlig selbstständige Stellung erlangen, wie sonst erst mit dem 21. Jahr. Nur darin besteht noch ein Unterschied, daß jede für volljährig erklärte Person, die eine Ehe eingeht, hierzu trotz der Volljährigkeitserklärung noch der elterlichen Einwilligung bedarf, die allerdings, wenn sie ohne stichhaltigen Grund verweigert wird, vom Vormundschaftsgericht ersetzt werden kann.

Vom einundzwanzigsten Lebensjahr ab haben Männer und Frauen zur Verehelichung eine Einwilligung ihres bisherigen gesetzlichen Vertreters nicht mehr nötig. Auch endigt mit der nunmehr erreichten Volljährigkeit für ein Mündel die Vormundschaft, die allerdings weiter bestehen und sogar in jedem Lebensalter neu eingeleitet werden kann für denjenigen, der für geisteskrank oder geistesschwach als Verschwender oder Trunkenbold vom Gericht erklärt worden ist. 

Der Eheschließung geht ein zweiwöchiges Aufgebot voraus, das nur bei dem Standesamt beantragt werden kann, in dessen Bezirk wenigstens ein Verlobter wohnt oder sich gewöhnlich aufhält, während die spätere Eheschließung auch vor jedem auswärtigen Standesamt stattfinden kann. Nur bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten darf das Standesamt vom Aufgebot ganz absehen, in anderen Fällen nur dann, wenn dessen Aufsichtsbehörden unter Berücksichtigung wichtiger Gründe ihre Zustimmung erklärt haben; in diesem Falle ist auch eine bloße Abkürzung der vierzehntägigen Aushangsfrist des Aufgebots möglich. Verboten ist die Ehe vor allem zwischen nahe miteinander verwandten oder verschwägerten Personen, wozu auch Stiefeltern und Stiefkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder zählen, ferner den Minderjährigen ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (also des Vaters, eventuell der Mutter, eventuell des Vormundes), Witwen innerhalb zehn Monate nach Auflösung ihrer letzten Ehe, einem wegen Ehebruchs 
geschiedenen Ehegatten mit seinem Mitschuldigen, schließlich Witwern oder Witwen im Besitze von ehelichen minderjährigen Kindern, bevor nicht das Vormundschaftsgericht seine Einwilligung zur Wiederverehelichung erteilt hat. Die zehnmonatige Wartezeit braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Witwe inzwischen geboren hat, und kann auch im übrigen durch das Amtsgericht abgekürzt werden; selbst einem wegen Ehebruchs geschiedenen Ehegatten kann eine neue Ehe mit seinem Mitschuldigen durch das Justizministeriums ausnahmsweise gestattet werden. Besonderen Bestimmungen unterliegen Ausländer und Ausländerinnen, die nach dem Eheschließungsrecht ihres Heimatstaates behandelt werden. Daher wird die Staatsangehörigkeit beider Verlobten bei der Aufgebotsverhandlung eingehend geprüft.
Die preußische Staatsangehörigkeit besitzt, wer von preußischen Eltern abstammt, mit einem Preußen bereits verheiratet war oder in den preußischen Staatsverband eingetreten ist infolge sog. Aufnahme bezw. Einbürgerung, auch im allgemeinen derjenige, welcher in Preußen eine Beamtenstellung erlangt hat. Wer in Preußen geboren ist oder dort Soldat war, wird dadurch allein noch nicht Preuße. Gleiche Bestimmungen gelten in Bayern, Württemberg, Sachsen und den übrigen deutschen Bundesstaaten. Die Eheschließung wird in das Heiratsregister eingetragen, die sich anschließende Trauung durch den Geistlichen in das Kirchenbuch.


 

  • Text-Herkunft: Gemeinfrei
  • Text-ID 1141
  • Hinzugefügt am 16. Apr 2013 - 14:50 Uhr

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Volljährigkeit, Eheschließung, Lebensgang, Mensch, Familienstammbuch, Familie, Stammbuch, Stammbaum, Ereignisse, Aufzeichnungen, Urkunde, Bescheinigung, Eheschließung, Kinder, Geburt, Taufe, Fürsorge, Altersstufen, Rechte, Pflichten

Einsteller: ingrid

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